Inklusion

Staatssekretär G. Eisenreich mit den Schulleiterinnen der Realschulen Maisach und Odelzhausen sowie den Schulleitern der Realschulen Poing und Waldkraiburg (Herr Hautz)

Die Realschule Waldkraiburg ist seit diesem Schuljahr Inklusionsschule

Verleihung einer Inklusions-Urkunde

Bildungsstaatssekretär Georg Eisenreich hat am Montag, den 02. 10. 2017 im Kultusministerium in München den Schulleitungen von 58 Schulen aus allen Teilen Bayerns die Urkunde „Schule mit dem Schulprofil Inklusion“ ausgehändigt. Darunter waren vier Realschulen aus Oberbayern, für die Realschule Waldkraiburg war Herr Hautz vor Ort und nahm die Urkunde in Empfang. Der Staatssekretär betonte bei der Veranstaltung: „Die 298 bayerischen Profilschulen unterstützen vorbildlich das gemeinsame Lernen und Leben von jungen Menschen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf.“ Er hob dabei vor allem das große Engagement der Lehrkräfte hervor: „Mit ihrem Einsatz tragen sie dazu bei, dass das Miteinander an den Schulen gestärkt wird. Dafür danke ich den Lehrkräften an den Profilschulen sehr herzlich.“ Unter den 298 Profilschulen sind 52 Förderschulen.

Zum Schuljahr 2017/2018 wurden in Bayern wie bereits in den vergangenen sechs Schuljahren weitere 100 zusätzliche Planstellen für die Inklusion bereitgestellt. Seit dem Schuljahr 2011/2012 sind damit insgesamt 700 Stellen zusätzlich für die Inklusion zur Verfügung gestellt worden. Der Freistaat unterstützt die Lehrkräfte durch ein breites Fortbildungsangebot: Bayernweit werden zahlreiche Fortbildungen zum Thema Inklusion angeboten, die speziell auf die Bedürfnisse der Lehrkräfte zugeschnitten sind.

Der Freistaat Bayern stellt in Kooperation mit den Kommunen zudem ein flächendeckendes Beratungsangebot zur Verfügung. Im Schuljahr 2017/18 bieten an 75 Standorten Lehrkräfte von Grund-, Mittel- und Förderschulen schulartübergreifend Inklusionsberatung an den Staatlichen Schulämtern an.

Inklusion in Bayern – Vielfalt der Angebote

Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ist eine zentrale Herausforderung des bayerischen Schulwesens. Eine inklusive Schulentwicklung ist die Aufgabe aller Schulen. Dabei stehen in Bayern die Schülerinnen und Schüler mit ihrem konkreten Förderbedarf im Mittelpunkt. Der Freistaat setzt daher bei der Umsetzung von Inklusion neben besonderen Profilschulen auf eine Vielfalt der Angebote inklusiven Unterrichts. Die Förderzentren spielen als Lernorte und Kompetenzzentren weiterhin eine wichtige Rolle.

Im vergangenen Schuljahr besuchten in Bayern rund 20.000 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Unterricht an einer Regelschule. Dazu kommen rund 2.000 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Förderschulen, die nach dem Partnerklassenkonzept oder in der offenen Klasse der Förderschule gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden.

Im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz ist die inklusive Schule im Art. 30b verankert:

(1) Die inklusive Schule ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen.

(2) Einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die allgemeine Schule, insbesondere die Sprengelschule, besuchen, werden unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet. 2Sie werden durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützt.

(3) Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schulaufwandsträger das Schulprofil „Inklusion“ entwickeln. 2Eine Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung im Rahmen für alle Schülerinnen und Schüler um 3Unterrichtsformen und Schulleben sowie Lernen und Erziehung sind auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten. 4Den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in besonderem Maße Rechnung getragen. 5Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) In Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ werden Lehrkräfte der Förderschule in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden und unterliegen den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters; Art. 59 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Die Lehrkräfte der allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens. 3Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf. 4Sie fördern Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und unterrichten in Klassen mit Schülerinnen und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 5Der fachliche Austausch zwischen allgemeiner Schule und Förderschule ist zu gewährleisten. 6Hinsichtlich der möglichen Unterstützung durch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 1 entsprechend; sind mehrere Schülerinnen und Schüler einer Klasse pflegebedürftig, gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 2 entsprechend.

(5) Für Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf können in Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ Klassen gebildet werden, in denen sie im gemeinsamen Unterricht durch eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine Lehrkraft für Sonderpädagogik unterrichtet werden. 2Die Lehrkraft für Sonderpädagogik kann durch sonstiges Personal unterstützt bzw. teilweise nach Maßgabe der Art. 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ersetzt werden. 3Diese Klassen bedürfen der Zustimmung des Schulaufwandsträgers und der Regierung.

Ansprechpartnerin rund um das Thema Inklusion ist unsere Inklusionsbeauftragte Frau Weber.

Sollte bei einem Schüler/einer Schülerin sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen, können Sie sich jederzeit bei unserer Inklusionsbeauftragten melden (Kontaktdaten: 08638 9663-0 oder wne@realschule-waldkraiburg.de).

Frau Weber kümmert sich um folgende Aufgabenbereiche:

  • – Aufnahme von neuen Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
  • – Antrag auf Nachteilsausgleich
  • – Kommunikation mit externen Partnern (z.B. MSD, Jugendamt)
  • – Beantragung von Schulbegleitung
  • – Beantragung von zusätzlichen unterstützenden Unterrichtsmaterialien